Udo Kraft
Am 24.Februar 2016 ist in Deutschland das Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) in Kraft getreten. Es konkretisiert die Vorgaben der zugrundeliegenden Europäischen Textilverordnung. Wer Textilien online verkauft, muss einige Vorgaben beachten, um Abmahnungen oder sogar Vertriebsverbote und
Sowohl die EU-Verordnung als auch das TextilKennzG legen fest, dass und wie sogenannte Textilerzeugnisse gekennzeichnet bzw. etikettiert werden müssen. Entsprechende Pflichten treffen nicht nur die Hersteller, sondern auch Händler.
Textilerzeugnisse dürfen nur dann „auf dem Markt bereitgestellt“, also zum Verkauf angeboten werden, wenn sie die gesetzlich erforderlichen Angaben vorweisen; entweder auf einem Etikett, das am Erzeugnis befestigt ist, oder durch entsprechende Kennzeichnung beispielsweise durch Druck oder Prägung auf dem Produkt selbst.
Informiert werden muss über die Faserarten, die bei der Herstellung des Textilerzeugnisses verarbeitet wurden. Und zwar geordnet nach ihrem Gewichtsanteil in absteigender Reihenfolge. Es dürfen dabei nur die gesetzlich vorgesehenen Bezeichnungen verwendet werden (z.B. Baumwolle, Elasthan, Polyester). Andere im Gesetz nicht genannte Bezeichnungen (etwa „Lycra“ oder Ähnliches), Abkürzungen, Synonyme oder Wortverbindungen (zum Beispiel Kunstleder, Bio-Baumwolle usw.) sind unzulässig.
Das Textilkennzeichnungsgesetz fordert nun auch Onlinehändlern einiges ab - wer sich nicht daran hält, dem drohen Abmahnungen. (Foto: Bernd Leitner / fotolia.com)
Daneben gibt es besondere Bestimmungen. So dürfen etwa die Begriffe „Schurwolle“ oder „Halbleinen“ nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden. Ebenso Deklarationen wie „100 Prozent“, „rein“ oder „ganz“. Werden Leder, Fell, Federn, Horn, Perlmutt oder ähnliches verarbeitet, muss folgender Hinweis auf dem Etikett angebracht werden:
>>Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs<<
Das gilt übrigens auch, wenn lediglich Knöpfe aus Horn oder Perlmutt verarbeitet wurden, oder auch für das Lederlabel bei Jeans.
Die Etikettierung oder Kennzeichnung muss dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar und zugänglich sein. Wird ein Etikett verwendet, muss dieses fest angebracht sein. Die Information muss in der Sprache desjenigen Mitgliedstaates erfolgen, in dem die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, in Deutschland folglich in Deutsch. Angaben zusätzlich in einer oder mehreren weiteren Sprachen sind erlaubt.
Für Verkäufer, die ihre Waren aus dem Ausland importieren, könnte das zu Schwierigkeiten führen. Das Gesetz legt fest, dass auch die Händler die Einhaltung der Vorgaben zur Etikettierung und Kennzeichnung sicherzustellen haben. Sie können folglich verantwortlich gemacht werden, wenn beim Verkauf in Deutschland die Angaben auf dem Etikett ausschließlich in englischer Sprache gehalten sind. Der Verkäufer müsste dann selbst Hand anlegen und die Angaben auf Deutsch ergänzen.
Selbstverständlich gelten die Pflichten auch für den Verkauf über das Internet (oder andere elektronische Vertriebswege). Eine Ausnahme besteht für den Hinweis, dass nichttextile Teile tierischen Ursprungs im Textilerzeugnis vorhanden sind. Die gesetzlich vorgegebene Formulierung ist im Webshop nicht zwingend erforderlich. Das ändert jedoch nichts an der Kennzeichnungspflicht am Textilerzeugnis selbst. An der gelieferten Ware muss sich die Angabe folglich durchaus finden.
Der Verbraucher muss die gesetzlich erforderlichen Informationen vor dem Kauf erhalten. Berücksichtigt man ein aktuelles Urteil des Landgerichts Arnsberg zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware (wozu z.B. das Material von Kleidung zählt), wird die Angabe allein innerhalb der Produktbeschreibung nicht genügen. Sie muss zusätzlich auf der Bestellübersichtsseite erfolgen, also unmittelbar, bevor der Verbraucher den „Kaufen“-Button betätigt (LG Arnsberg, Urteil vom 14.01.2016, AZ: I-8 O 119/154).
Fehler können – wie so oft im E-Commerce – wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Daneben drohen aber auch behördliche Sanktionen, die es in sich haben! Neben Bußgeldern bis zu 10.000,- Euro sind Vertriebsverbote möglich und können Textilerzeugnisse, deren Kennzeichnung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, eingezogen werden.
Der europäische Gesetzgeber hat zudem bestimmt, dass der Markt bezüglich der Einhaltung der Vorgaben zu überwachen ist. Im TextilKennzG finden sich daher umfassende Kontrollpflichten und –befugnisse seitens der Behörden, die von stichprobenartigen Kontrollen bis hin zu Betretens- und Prüfrechten reichen.
Achtung also beim Verkauf von Textilien!