Carola Heine
Als Händler bist du immer in Bewegung, auch wenn du keine bewusste Entscheidung für größere Veränderungen getroffen hast. Denn keine Branche ist einem größeren Wandel unterworfen als der E-Commerce. Das bringt immer wieder auch Updates der gesetzlichen Regelungen mit sich, die dir als Händler neue Vorgaben und Aufgaben bescheren.
Die aktuell den Online-Handel betreffende Omnibus-Richtlinie enthält gleich mehrere weitere Richtlinien, deren Regelungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten. Wir haben für dich eine To-do-Liste in 10 Punkten erstellt, die dir hoffentlich beim zügigen Verdauen der Omnibus-Richtlinie helfen wird.
Was ist die Omnibus-Richtlinie?
Die Omnibus-Richtlinie wurde zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften in der Europäischen Union entwickelt und wird zum 28.05.2022 in nationales Recht umgesetzt.
Was bedeutet Modernisierung des Verbraucherschutzes konkret?
Mehr Transparenz, neue Regelungen für Preisermäßigungen und Richtlinien missbräuchliche Vertragsklauseln betreffend.
Was kommt auf Online-Händler zu?
Angepasst an das digitale Zeitalter gibt es diverse neue Regelungen rund um Informationspflichten den Verbrauchern gegenüber.
Die wichtigsten Neuerungen der Omnibus-Richtlinie betreffen Preise besonders bei Rabattaktionen, Bewertungen, Schadensersatzrichtlinien, Widerrufsbelehrungen und stark erhöhte Transparenzvorgaben:
Bei bestimmten Wettbewerbsverstößen im Online-Handel können Verbraucher nun einen Schadensersatz geltend machen
Auf den Online-Marktplätzen muss darüber informiert werden, ob es sich um einen privaten oder gewerblichen Verkäufer handelt
Betreiber von Online-Marktplätzen müssen außerdem darüber informieren, welche Parameter die Rankings von Suchergebnissen beeinflussen
Grundpreise müssen zukünftig transparent in Liter, Quadratmeter, Meter oder Kubikmeter angegeben werden. Kleinere Abfüllmengen als Angabe entfallen.
Bei jeder Rabattaktion muss der niedrigste Preis angegeben werden, so wie er in den letzten 30 Tagen vorher gegolten hat, bevor die Preisermäßigung angewandt wird.
Wir können hier im Magazin zwar keine Rechtsberatung übernehmen. Doch mit unserer To-do-Liste kannst du dir einen kompakten Überblick über die wichtigsten Punkte verschaffen, um die du dich bis zum 28. Mai spätestens gekümmert haben solltest.
Ab dem 28. Mai 2022 gilt für die Veröffentlichung von Kundenbewertungen nach dem neuen § 5 b Abs. 3 UWG für Seitenbetreiber und damit auch für Online-Händler: Sie dürfen nur noch von Käufern stammen. Mit der neuen Richtlinie bist du in der Pflicht sicherzustellen, dass die angezeigten Bewertungen nur von solchen Verbrauchern stammen, die deine Produkte/Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben – und solltest auch den entsprechenden Hinweis „Bewertungen ausschließlich aufgrund von verifizierten Käufen“ ergänzen.
Mehr darüber, wie Rezensionen korrekt gekennzeichnet werden, beim Händlerbund.
Deine Informationspflichten als Online-Händler für den B2C-Bereich werden durch Art. 246 a § 1 Nr. 3 EG BGB wie folgt neu geregelt: Bisher war eine Faxnummer Pflicht, diese entfällt. Anzugeben sind Telefon und E-Mail und andere bereitgestellte Online-Kommunikationsmittel, vorausgesetzt der Verbraucher kann seine darüber mit dem Unternehmer geführte Korrespondenz, einschließlich deren Datums und deren Uhrzeit, auf einem dauerhaften Datenträger speichern (das betrifft zum Beispiel Messenger und WhatsApp Chats).
Weiterführende Informationen auch über die Identität als Anbieter.
Bei Rabatten muss der neue dem echten alten Preis gegenübergestellt werden. Nach dem neuen Art. 246 a § 1 Nr. 6 EG BGB muss beim B2C-Verkauf mit Preisen aufgrund einer automatisierten Entscheidungsfindung außerdem darüber informiert werden, dass es so ist. Diese Pflicht soll nicht gelten beim Einsatz von dynamischen Preissetzungen oder bei Preissetzungen in Echtzeit.
Mehr darüber, welche Angaben für die Preisangabenverordnung gelten werden, bei wbs-law.de
Die angegebenen Preise dürfen nicht mehr in Mengeneinheiten von „Preis pro 100 ml“ oder 100 Gramm etc. umgerechnet werden – diese Regel gilt für alle Waren außer unverpackten Produkten, was im Online-Handel nicht zutreffen wird, weil keine lose Ware angeboten wird. Angegeben wird der Preis pro Liter, Kilo und so weiter.
Grundpreise müssen in der Preisauszeichnung nicht mehr „in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis“ eingefügt werden. Es ist ausreichend, wenn der Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird.
Wenn die Preise in deinem Shop den Verbrauchern aufgrund einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert angezeigt werden, dann ist der Verbraucher in klarer und verständlicherweise und vor allem vor Abschluss des konkreten Kaufvertrags darüber zu informieren. Diese Info darf nicht in den AGB versteckt werden, sondern gehört zur Preisauszeichnung: Der Hinweis „Ihr personalisierter Preis auf Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung“ ist erforderlich. Einige Experten gehen auch davon aus, dass ein Verweis auf die Info mit einem Sternchen ausreichen wird.
Beispiel und Hintergrundinformationen: Was ist eine automatisierte Entscheidungsfindung?
Nur kleine Anpassungen sind bei den gesetzlichen Mustertexten zum Widerruf sind im Onlineshop erforderlich. Betroffen sind die Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zu Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz EG BGB und das Muster zur Widerrufserklärung (Anlage 2 zu Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz EG BGB): Telefax streichen und angeben, dass der Widerruf künftig per Mail oder Brief erklärt werden kann. Wichtig: Eine Telefonnummer muss angegeben werden. Der Original-Gesetzestext zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ 1 Informationspflichten.
Wenn du als Kommunikationskanal auch Messenger wie WhatsApp oder Facebook-Messenger etc. einsetzt, muss die Angabe dazu zwingend ins Impressum. Voraussetzung ist immer, dass der Verbraucher die Korrespondenz abspeichern kann. Das ist bei WhatsApp der Fall, da der Chat auf dem Kundenhandy automatisch gespeichert ist. Auch wenn ein Messenger oder ein Chatbot genutzt wird, muss der Chatverlauf vom Kunden abgespeichert werden können.
So meistern Online-Händler die Risiken der Omnibus-Richtlinie.
Bei Waren mit digitalen Elementen oder digitalen Produkte müssen im Shop in der Artikelbeschreibung folgende Angaben zum jeweiligen Produkt gemacht werden: Angaben zur Funktionalität und zur Gebrauchstauglichkeit, zu anwendbaren technischen Schutzmaßnahmen wie zu beachtenden Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder Vorgehensweisen, um Gefahrenquellen zu beseitigen.
Diese Informationen, die in der Regel durch den Hersteller/Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, müssen in der Artikelbeschreibung dargestellt oder verlinkt werden. Außerdem wird das Widerrufsrecht angepasst.
Geändertes Widerrufsrecht bei digitalen Produkten im Online-Handel.
Neue Regelung für alle Abos und Mitgliedschaften: Immer dann, wenn Verbraucher ein sogenanntes „entgeltliches Dauerschuldverhältnis“ abschließen können, führt das Gesetz für faire Verbraucherverträge künftig verpflichtend einen 2-stufigen Kündigungsprozess mit dem neuen § 312 k BGB ein. Wo man den Vertrag eingehen kann, soll man ihn ohne Umwege auch kündigen können.
Diese Regelung im Detail erklärt: Von Omnibussen und Kündigungsbuttons.
Die EU-Maßnahmen für Verbraucherschutz und Wettbewerbsrecht werden in Bewegung bleiben, ebenso wie alle Regelungen den E-Commerce betreffend und die Entwicklungen des digitalen Handels und Fachhandels.
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