Udo Kraft

Neue Abmahnquelle: Online-Händler müssen über OS-Plattform informieren

Und wieder bringen neue rechtliche Vorgaben aus Europa deutschen Online-Händlern nichts als Ärger. Wer noch nichts von der sogenannten "OS-Plattform" gehört hat, sollte schleunigst aktiv werden

Neue Abmahnquelle: Online-Händler müssen über OS-Plattform informieren

Die EU will immer mehr Verbraucherschutz. Diesmal bei der Klärung rechtlicher Streitigkeiten aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, die online geschlossen wurden. Verbraucher, die im Internet Waren bestellt haben und sich diesbezüglich mit dem Verkäufer in die Haare kriegen, sollen künftig nicht mehr auf langwierige und teure Gerichtsverfahren angewiesen sein. Sie haben stattdessen die Möglichkeit, den Streit über einen Schlichter beizulegen. Das spart nicht nur Zeit, sondern auch Geld – und man muss noch nicht mal die Wohnung verlassen. Denn das alles geht online. Über die sogenannte OS-Plattform.

Es gibt ein Online-Portal zur Streitbeilegung - die OS-Plattform

Damit Bürger aus jedem Mitgliedstaat der EU in ihrer jeweiligen Landessprache Beschwerden gegen Unternehmer einreichen können – egal wo diese in der EU sitzen - sollte die EU-Kommission ein Onlineportal entwickeln und bereitstellen: Über die OS-Plattform – und zwar bis zum 09. Januar 2016. Geschafft hat sie das nicht. Aber wenigstens hat sie die Internetadresse pünktlich bekannt gegeben, unter der das Portal erreichbar sein wird. So konnten die Händler immerhin ihre neue Informationspflicht erfüllen: Seit dem 09. Januar 2016 müssen Unternehmer nämlich auf diese OS-Plattform hinweisen.

Hinweispflicht auf OS-Plattform seit 09. Januar 2016

Kurz nach dem Jahreswechsel waren Händler, die in der Union niedergelassen sind und Dienstleistungen oder Waren online zum Verkauf anbieten, gezwungen, ihre Webseiten anzupassen. Sie mussten einen Link auf die OS-Plattform einfügen z.B.:

Hier entlang zur OS-Plattform der EU-Kommission

Dieser muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. Das gilt übrigens nicht nur für den eigenen Webshop, sondern auch für den Verkauf über ebay, Amazon und Co. Zusätzlich muss die E-Mail-Adresse des Händlers genannt werden.

Pflichterfüllung durch Verlinkung im Impressum

Am einfachsten kann diese neue Informationspflicht durch einen Hinweis im eigenen Impressum erfüllt werden. Ob andere Wege möglich, zulässig oder erforderlich sind, wird sich erst zeigen, nämlich – wie so oft – durch gerichtliche Klärung entsprechender wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen.

OS-Plattform für deutsche Händler noch uninteressant

Seit dem 15. Februar 2016 ist die OS-Plattform einsatzbereit. Beschwerden können also online eingereicht werden. Zumindest theoretisch. Denn das Portal dient lediglich als Anlaufstelle. Die eigentliche Streitbeilegung erfolgt über nationale Schlichtungsstellen. Gibt es solche (noch) nicht in den einzelnen Mitgliedstaaten, hilft auch die OS-Plattform nicht weiter. Deshalb heißt es dort auch:

„Für einige Branchen und in den folgenden Ländern gibt es derzeit keine Streitbeilegungsstellen: Deutschland, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien, Spanien. Deshalb können Sie als Verbraucher dieses Portal möglicherweise nicht zur Beilegung von Streitigkeiten mit Händlern in diesen Ländern benutzen.“

Bis in Deutschland entsprechende Schlichtungsstellen etabliert sind, haben deutsche Händler - außer zusätzlichem Aufwand – folglich nichts von dem Portal.

Verbraucherstreitschlichtung – sinnvoll oder nur kostspielig?

Ob sich das ändert, sobald Schlichtungsstellen auch in Deutschland verfügbar sind, wird sich zeigen. Unternehmer sind derzeit nicht verpflichtet, sich bei Streitigkeiten mit Verbrauchern überhaupt auf Schlichtungen einzulassen. Da sie die Kosten dieses Verfahrens tragen müssten – und zwar unabhängig vom Ausgang - könnte ein Gerichtsprozess durchaus wirtschaftlicher sein. Zudem ist der Schlichterspruch nicht bindend. Ein Gang vors Gericht ist dadurch also nicht ausgeschlossen. Konsequenz wären weitere Kosten.

Noch mehr Pflichtangaben ab April 2017

Das System der Verbraucherstreitschlichtung – das auf der EU-Richtlinie „über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten“ (ADR-RL, 2013/11/EU) beruht - wird in Deutschland über das Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) umgesetzt. Dieses hat bereits den Bundesrat passiert, muss also nur noch vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Gerechnet wird damit im April. Das Gesetz hat weitere Informationspflichten für Unternehmer im Gepäck. Diese sind jedoch erst 12 Monate nach Inkrafttreten einzuhalten, sprich – voraussichtlich – ab April 2017.

Fazit

Die Bestrebungen des EU-Gesetzgebers zum Schutz der Verbraucher erfolgen wie so oft auf Kosten der Unternehmer. Diese sind seit dem 09.Januar 2016 verpflichtet, noch mehr Hinweise in ihren Webshop einzubauen. Versäumnisse und Fehler können mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bestraft werden.

Ab April 2017 kommen weitere Pflichtangaben hinzu. Und das alles für ein System, dessen Nutzen für die Händler derzeit noch ungewiss ist.

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