Finger weg von Weiterempfehlungs- oder auch „Tell a friend“-Funktionen im Online-Handel. Das hat der Bundesgerichtshof schon 2013 entschieden. Während Online-Händler im eigenen Online-Shop noch Einfluss auf die verschiedenen Tools und Darstellungsmöglichkeiten haben, müssen sich Händler auf einer Online-Plattform mit den Gegebenheiten abfinden.
Man müsste meinen, Amazon hat mittlerweile Notiz vom Urteil des Bundesgerichtshofes genommen und endlich entsprechende Maßnahmen ergriffen. Dem ist aber leider nicht so, schreibt
Yvonne Gasch bei Onlinehändler-News.de.
Bereits im Jahr 2015 mussten Amazon-Händler sehr tapfer sein: Das Oberlandesgericht Hamm erklärte die von Amazon angebotene Weiterempfehlungsfunktion für unzulässig, da eine unlautere Werbung vorliege. Für einen Wettbewerbsverstoß reicht es schon aus, „dass“ die Weiterempfehlungsfunktion verwendet werden kann.
Am 25. Januar 2016 wies das Oberlandesgericht Hamm in einer Pressemitteilung noch einmal auf das Urteil hin und teilte mit, dass es mittlerweile auch rechtskräftig sei.
Bisher ist man davon ausgegangen, dass Ebay eine gute und sichere Lösung gefunden hat, die Nutzung einer „Tell a friend“-Funktion anzubieten. Mit Klick auf den Briefumschlag-Button wird der Nutzer, der einem Freund ein Produkt empfehlen will, direkt in sein E-Mail-Konto weitergeleitet. Der „Freund“ verschickt die E-Mail aus seinem E-Mail-Konto heraus, also eine eigene E-Mail.
Das Landgericht Hamburg sieht auch für diese Verfahrensweise keine Chance. Am 8. Dezember 2015 hat das Landgericht entschieden, dass die Weiterempfehlungsfunktion auf der Internetauktionsplattform Ebay ebenfalls gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.
Es sei ohne Bedeutung, dass die Weiterempfehlungsfunktion nicht vom Ebay-Händler selbst, sondern von der genutzten Verkaufsplattform bereitgestellt wird. Außerdem ist irrelevant, dass die E-Mails nicht vom Händler, sondern von Nutzern der Verkaufsplattform versandt werden. Entscheidend ist, dass die Versendung auf Veranlassung des Gewerbetreibenden erfolgt und eine Werbung für dessen Unternehmen bzw. dessen Angebote enthält.
Darüber hinaus sei es entscheidend, dass der Händler etwaige Weiterempfehlungen per E-Mail dadurch veranlasst hat und dass er eine Verkaufsplattform genutzt hat, die eine derartige Weiterempfehlungsfunktion bereithält.
Ebay-Händler haben nach unserem Kenntnisstand derzeit keinen Einfluss auf die Bereitstellung und/oder Umsetzung der „Tell a friend“-Funktion bei Ebay. Gleiches gilt für Amazon. Sie setzen sich daher in hohem Maße der Gefahr einer Abmahnung aus.
Noch mehr zu diesen aktuellen Urteilen findest du in:
Nach Amazon: Nun auch Ebay-Weiterempfehlungs-Funktion abmahngefährdet.