VersaCommerce Team
Es geht um zwei Themen, die nahezu jeden Online-Händler in der jüngsten Vergangenheit sehr beschäftigt haben dürften: Einerseits, die im Mai 2018 eingeführte Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO. Und andererseits, das mit Beginn des Jahres 2019 eingeführte Verpackungsgesetz, das die vorhergehende Verpackungsverordnung abgelöst und obsolet gemacht hat.
Beide Gesetze zeichnen sich also dadurch aus, dass nur wenige Online-Händler nicht betroffen sind. Grund genug, um sich nun, zu einem Zeitpunkt, an dem beide Regelwerke schon eine kleine Weile bestehen, den aktuellen Stand der Dinge anzuschauen.
Die DSGVO sollte Wellen schlagen. Besonders befürchtet wurde eine Abmahnwelle. Es gab Händler, die hielten die Anforderungen für kaum umsetzbar, andere fürchteten eine deutliche Einschränkung legaler Marketingmethoden.
Auch wenn der Ärger mit der Umsetzung der neuen rechtlichen Situation hier und da hochkochte, verlief die Sache bisher glimpflich – insbesondere die Abmahnwelle blieb quasi völlig aus. Was war also passiert?
Es ist zu einigen wenigen Prozessen gekommen, aber diese lassen sich fast an einer Hand abzählen. Wichtig für die Richter war dabei jedes Mal auch die Frage, ob Verstöße gegen die Vorgaben der DSGVO überhaupt abgemahnt werden können. Und das ist bis zum heutigen Tag leider nicht klar.
Um als Mitbewerber Unterlassungsansprüche im Wege von Abmahnungen geltend machen zu können, bedarf es natürlich einer gesetzlichen Grundlage. Im Fall der DSGVO ist man sich in Fachkreisen bisher nicht einig, ob diese dort gegeben ist.
Sicherlich könnte man annehmen, dass dies doch wohl deutlich im Gesetz stehen müsse. Aber tatsächlich ist dem offensichtlich nicht so.
Für Online-Händler führt dies dazu, dass sie zunächst einmal vorsichtig innehalten können. Solange die Frage nach der Abmahnfähigkeit nicht endgültig, zum Beispiel durch eine höchstrichterliche Entscheidung, geklärt ist, birgt eine Abmahnung in diesem Bereich ein nicht zu vernachlässigendes Kostenrisiko für Abmahnende.
Wohin der Weg endgültig geht, ist nur schwer einzuschätzen. Womöglich kommt der Entscheidung des OLG Hamburg (AZ.: 3 U 66/17) besonders viel Gewicht zu. Dieses hat entschieden, dass es für die Frage, ob ein Verstoß abmahnfähig ist, wohl auf die Art des Verstoßes ankommt.
Diese Frage ist allerdings nicht als einzige bisher eher ungeklärt. Die Ansichten, was genau die DSGVO in bestimmten Bereichen verlangt, gehen hier und da stärker auseinander.
Als Händler ist man gut beraten, sich auf dem Laufenden zu halten und sensibel mit diesem Thema umzugehen. Denn grundsätzlich sind Abmahnungen auch nicht die einzige lauernde Gefahr.
Die DSGVO sieht schließlich auch Bußgelder vor: Mittlere vierstellige Beträge sind nun als Bußgeld auch schon gegenüber kleinen Shops vorgekommen.
Noch etwas jünger als die DSGVO ist das Verpackungsgesetz. Schon seit den 90ern gibt es den Grundsatz der Produktverantwortung: Für die Entsorgung von Verpackungsabfällen muss derjenige aufkommen, der sie in Umlauf gebracht hat.
Gut funktioniert hat dieses Prinzip, in dem sich Erstinverkehrbringer von Verpackungen, auch Hersteller genannt, bei einem dualen System beteiligen und dieses dann die Entsorgung übernimmt, nicht. Viele wussten von dieser Pflicht nicht oder umgingen sie bewusst.
Seit Jahresanfang ist damit jedoch Schluss: mit dem Gesetz wurde das Verpackungsregister LUCID, der Name soll für Transparenz stehen, eingeführt. Ähnlich dem Elektroaltgeräteregister handelt es sich dabei um eine öffentliche Datenbank. Mit ihr kann festgestellt werden, wer sich an seine Pflichten hält.
Die Pflicht zur Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, welche LUCID verwaltet, geht nämlich einher mit der Systembeteiligungspflicht. Und diese liegt grundsätzlich dann vor, wenn mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen erstmals gewerblich in den Verkehr gebracht werden, und diese Verpackungen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Das bedeutet: Die meisten Versandkartons, etwaiges Füllmaterial, sogar Klebeband und Versandetiketten unterliegen einem Vertriebsverbot und dürfen die Versandlanger damit nicht verlassen, wenn sich der zugehörige Online-Händler nicht den Pflichten des Verpackungsgesetzes annimmt.
Die ersten Anzeigen gingen bei der Zentralen Stelle schon am 2. Januar ein, Bußgelder sind bis in sechsstellige Höhe vorgesehen. Und während es in Sachen DSGVO und Abmahnungen zur Zeit eher ruhig ist, gibt es in Verbindung mit dem Verpackungsgesetz doch eine kleine Welle: Ob sich jemand nicht gesetzestreu verhält, lässt sich mit LUCID einfach herausfinden.
So kommt es zur Zeit vermehrt zu Abmahnungen wegen fehlender Registrierung bei LUCID, mit Streitwerten immerhin von bis zu 30.000 Euro und Abmahnkosten im drei- bis vierstelligen Bereich.
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