Udo Kraft
Einige Unternehmen hat es möglicherweise schon mal getroffen, wenn zu leichtsinnig mit Bildmaterial umgegangen wurden. Es wird meist teuer. Und es noch mal ganz ganz deutlich zu sagen: Bilder im Internet sind nicht zur freien Verwendungen. Hier von Bilderklau zu sprechen ist daher völlig berechtigt
Doch öfters ist die Situation noch etwas anders gelagert – etwa wenn ein Unternehmen Dritte, zum Beispiel freie Mitarbeiter oder eine Werbeagentur damit beauftragt, eine Webseite zu erstellen und Bilder auszusuchen. Und zum Schluss wird es dann selbst abgemahnt, da keine Nutzungsrechte für die Bilder vorlagen.
Noch einmal also: Wer Fotos auf seiner Webseite veröffentlicht, für die er keine Nutzungsrechte hat, muss dem Urheber beziehungsweise dem Inhaber der Nutzungsrechte in aller Regel einen Schadensersatz für die Nutzung bezahlen. Oft haben die Webseitenbetreiber die Seite aber eben nicht selbst erstellt – kann man sich also als Shop-Betreiber von der Werbeagentur den bezahlten Schadensersatz zurückholen?
Mit dieser Frage hat sich zuletzt das Landgericht Bochum im August 2016 beschäftigt. Im Ergebnis ging das Gericht von einer Zahlungspflicht der Werbeagentur aus, jedoch nicht in der vom Kläger geltend gemachten Höhe. In der Vergütung für die Erstellung der Webseite war auch die „Nutzungsgebühr der von mir gelieferten Fotoabbildungen“ enthalten. Leider hatte die beklagte Agentur für eines der auf der Webseite verwendeten Fotos keine Nutzungsrechte.
Das Unternehmen wurde daher vom Urheber des Bildes abgemahnt und hatte auch Schadensersatz gezahlt: Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 546,50 Euro sowie einen Schadensersatz in Höhe von 700 Euro. Aus Angst vor weiteren Verfahren bezahlte die Klägerin sowohl die 700 Euro als auch die Anwaltskosten. Dieses Geld wollte es nun von der Agentur zurück und klagte.
TIPP: Bestellbestätigung – was in die E-Mail gehört
Das Gericht befand, die beklagte Agentur habe ihre vertraglichen Pflichten verletzt, indem sie das Foto ohne die dazugehörigen Nutzungsrechte auf der Webseite der Klägerin einstellte – und ohne die Klägerin zumindest darüber aufzuklären, dass ihr die Nutzungsrechte auch nicht zustehen. Insofern könnte man eben auch tatsächlich von Bilderklau sprechen.
Die beklagte Agentur hatte vorher nicht überprüft, ob sie das Bild, das sich nach eigenen Angaben in ihrem „Fundus2 befand, wirklich entgeltfrei nutzen und der Klägerin zur Verfügung stellen durfte oder ob sie zumindest die Quellenangaben hätte hinzufügen müssen.
Allerdings gewährte das Gericht einen Schadensersatzanspruch nur in Höhe von 646,50 Euro. Neben den Anwaltskosten gab es Schadensersatz nur in Höhe von 100 Euro. Das Gericht war der Ansicht, dass die Klägerin zur Zahlung der 700 Euro nicht verpflichtet gewesen sei. Sie habe das Geld an den Urheber des Fotos in der Hoffnung gezahlt, dass dieser nicht weiter Schadensersatz beansprucht. Ob er diesen Anspruch gehabt hätte, war aber zum Zeitpunkt der Zahlung unklar.
Das Gericht orientierte sich beim Schadensersatz für den Bilderklau an einer hypothetisch zu zahlenden Lizenz. Die Lizenz habe aber in diesem Fall nicht besonders hoch ausfallen können, da nachgewiesen werden konnte, dass der Urheber Nutzern das Foto auch unentgeltlich zur Verfügung stellte, solange die Nutzer ihn als Urheber nannten.
Für abgemahnte Shop-Betreiber bringt das Urteil eine Entlastung, da sie sich bei ihren Dienstleistern schadlos halten können. Für Dienstleister und Werbeagenturen bedeutet das Urteil, dass sie bei der Erstellung von Webseiten oder Werbekampagnen noch aufmerksamer sein müssen.
Quelle: Internetworld.de
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