Als Onlinehändler bist du immer in der Zwickmühle zwischen Angebot und Nachfrage. Was machst du, wenn dein Produkt plötzlich explodiert und du nicht liefern kannst? Wie kannst du dich schützen, damit du nicht umgekehrt wegen zu geringer Lagerhaltung Probleme bekommst? Den Rahmen dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) im September 2015 aufgestellt und sollte unbedingt von dir beachtet werden.
Wie genau muss die Begrenzung des Warenvorrates kommuniziert werden? Das BGH-Urteil schließt eine häufige Klausel nun als unzureichend aus. Denn die Situation des beklagten Unternehmens war ganz typisch: In der Printanzeige befand sich folgender Hinweis: „Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein.“ In der Online-Anzeige stand hingegen: Alle Artikel solange der Vorrat reicht – die Formulierung des Anstoßes.
Teilweise war das angebotene Smartphone in den Filialen des Unternehmens aber bereits kurz vor oder kurz nach Beginn der regulären Öffnungszeiten am Tag der Aktion vergriffen gewesen. Deswegen wurde die entsprechende Werbung von einem Wettbewerbsverband abgemahnt, mit der Begründung, es handle sich um ein sogenanntes Lockvogelangebot.
Das beklagte Unternehmen war der Auffassung durch die oben genannten Hinweise seien die Verbraucher hinreichend über die knappe Bevorratung aufgeklärt gewesen. Das sah ein Oberlandesgericht und am Ende auch der BGH anders.
Der durchschnittliche Betrachter eines Werbeprospekts oder einer Online-Werbung rechne angesichts dieses Hinweises nicht damit, dass das beworbene Produkt bereits am Vormittag des ersten Angebotstages nicht mehr erhältlich sein könnte, so der BGH. Das Gericht betonte in seinem Urteil deutlich, dass nicht ein knapper Warenvorrat an sich wettbewerbswidrig sei. Die Wettbewerbswidrigkeit ergäbe sich vielmehr aus der fehlenden Aufklärung über einen angemessenen Warenvorrat.
Ein Unternehmer kann dann z.B. mit Vergleichswerten arbeiten. Hat er eine sehr ähnliche oder gleiche Aktion zu einem früheren Zeitraum schon einmal durchgeführt und die Bevorratung war gleich und hat für einen Zeitraum von über zwei Tagen gereicht, dann kann er wohl auch davon ausgehen, dass die Bevorratung für die neue Aktion angemessen ist.
Hier sind aber immer alle Umstände des Einzelfalls zu beachten. Es dürfte aber einem Händler nur schwer gelingen, die Angemessenheit der Bevorratung zu beweisen, wenn der Vorrat nicht für zweit Tage reicht.
Und besonders im Onlinehandel gilt: Es muss gewährleistet sein:, dass wenn der vorhandene Warenvorrat ab verkauft ist, das Angebot sofort abgeschaltet wird, so dass tatsächlich niemand mehr bestellen kann. Also nicht: So lange der Vorrat reicht.
Quellen:
E-COMMERCE-NEWS.net /Shopbetreiber-Blog