Wer kennt sie nicht – die Lieblingskunden des E-Commerce? Bestellt wird auf Verdacht, 90 Prozent retourniert, und am Ende noch rumgemosert, wenn mal was nicht klappt. Möchte man eigentlich nur loswerden, solche Kunden, oder?! Dass geht aber gar nicht so einfach, wie man vielleicht denken sollte. Ein Urteil des Landgericht Ulm von 2015 macht das ziemlich klar.
Wie lag der konkrete Fall für den klagenden Shop-Betreiber? Der Online-Händler betreibt einen Shop, über den Poster und Fotos bestellt werden können. Während der Bestellung müssen die Kunden die AGB akzeptieren, über welche sie garantieren, dass die übersandten Vorlagen über die Poster und Fotos keine Urheber-, Marken oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzen würden. Dann stellte der Online-Händler fest, dass ein Kunde die bestellte Ware zu gewerblichen Zwecken verwendete.
Nachdem es zwischen Shop-Betreiber und Kunde reichlich Korrespondenz über die Rechte an den Vorlagen gab – ohne Ergebnis im Sinne des Händler – kündigte dieser alle noch bestehenden Verträge; untersagte dem Kunden weitere Bestellungen und erteilte ein digitales „Hausverbot“ für den Online-Shop. Der Weg unliebsame Kunden loszuwerden?
Pech für den Onlinehändler: Der Kunde blieb hartnäckig und bestellte einfach weiter. Eine daraufhin angestrengte strafbewehrte Unterlassungserklärung wollte er nicht abgeben. Daher zog der Händler in allerletzter Konsequenz vor Gericht, um so das Thema unliebsame Kunden endgültig in den Griff zu bekommen.
Es gibt kein Hausrecht im Online-Shop, jedenfalls nicht in dieser Situation entschied das Landgericht Ulm. Anders wäre es, wenn etwa ein Forumbetreiber der Gefahr ausgesetzt ist, für in das Forum eingestellte Beiträge von Nutzern zu haften und aus diesem Grund etwa auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Im konkreten Fall wehrt sich der Shop-Betreiber ausschließlich dagegen, dass der Antragsgegner bei ihm über seine zu diesem Zweck bereitgehaltene Website Bestellungen tätigt. Nicht ausreichend, so das Gericht.
Selbst wenn ein Vertrag mit dem Besteller bereits dadurch zustandekommen sollte, dass dieser eine Bestellung durch entsprechende „Klicks“ auf der Website aufgibt (was die Antragstellerin leicht dadurch verhindern könnte, dass sie ihre Bedingungen entsprechend gestaltet), ist der Onlinehändler nicht gezwungen, einen solchen Vertrag auszuführen und Ware zu liefern, wenn hierdurch Gefahr entstünde, Rechte Dritter zu verletzen. Dies gilt umso mehr, wenn sie diesem Besteller – wie hier – bereits vorher mitgeteilt hat, dass sie von ihm eingehende Bestellungen nicht ausführen wird, weil er gegen ihre AGB verstößt.
Absurd wird es dann etwas, wenn sich die Situation auch nur geringfügig ändert: Je nach Gestaltung des Shops kann der Händler also Bestellungen von unliebsamen Kunden ablehnen. Wenn aber bereits im Abgabe der Bestellung auch ein Vertrag abgeschlossen wird, etwa, wenn PayPal als Zahlungsart vom Kunden ausgewählt wird, gilt der Vertrag als geschlossen und muss auch ausgeführt werden. Anderenfalls macht man sich als Onlinehändler schadenersatzpflichtig – unliebsame Kunden hin oder her.
Quelle:
shopbetreiber-blog.de