Udo Kraft
Wer unberechtigt Bilder nutzt, muss diese nach einer Abmahnung und Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung vollständig löschen. Versteht sich von selbst. Ist aber oftmals leichter gesagt als getan. Wir sagen euch, wie es geht
Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung muss der Abgemahnte sicherstellen, dass er den vorgeworfenen Verstoß nicht erneut begeht. Denn mit der Unterlassungserklärung verspricht er, für jede Wiederholung der Rechtsverletzung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die geforderte Summe liegt meist im vierstelligen Bereich, könnte also vor allem für kleinere Händler schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen.
Die Selbstverpflichtung, die abgemahnte Rechtsverletzung in Zukunft zu unterlassen, beinhaltet zum einen, dass das betreffende Foto nicht wieder verwendet wird. Zum anderen müssen bereits bestehende Verletzungszustände beseitigt werden. Das Bild muss folglich von der eigenen Webseite entfernt oder aus dem Verkaufsauftritt auf Online-Marktplätzen wie eBay oder Amazon gelöscht werden.
Gerade letzteres ist aber nicht ohne weiteres möglich. Denn der Marketplace-Händler hat als Nutzer der Plattform nur geringen Einfluss auf ihre Gestaltung. So kann er zwar bei eBay seine Angebote, für die er das Foto verwendet, löschen. In der erweiterten Suche und unter „beobachtete Artikel – beendete Auktionen“ bleibt das Bild dennoch abrufbar. Wer auch diesen Zustand beseitigen will, muss sich an den Plattformbetreiber wenden.
Genau das verlangt der Bundesgerichtshof (BGH) von eBay-Händlern (Urteil vom 18.09.2014, AZ: I ZR 76/14). Diese müssen das Unternehmen auffordern, das betreffende Bild vollständig zu entfernen. Notfalls sollten sie auf die abgegebene Unterlassungserklärung hinweisen, um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen. Ergreifen die Abgemahnten hingegen keine weiteren Maßnahmen - neben dem Entfernen der betreffenden Angebote - müssen sie die Vertragsstrafe zahlen.
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Betrifft der Rechtsverstoß keinen Marktplatz-Shop, sondern die eigene Webseite, muss der Betreiber, der eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben hat, ebenfalls mehr tun, als das Foto nur von der Homepage zu nehmen. Damit das Bild nicht über die Eingabe der - ursprünglichen - konkreten URL abrufbar bleibt, muss es vollständig vom Server gelöscht werden. Also ab in den Papierkorb damit und ausleeren.
Nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Hannover (Urteil vom 26.02.2015, AZ: 522 C 9466/14) und des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe (Urteil vom 03.12.2012, AZ: 6 U 92/11), sowie weiter Teile der Rechtsprechung, liegt ein Rechtsverstoß auch dann vor, wenn die Bilddatei überhaupt aufrufbar bleibt. Dass dafür die Eingabe von kryptischen Zeichen (im Fall des AG Hannover einer 18stelligen Buchstaben- und Zahlenkombination) erforderlich ist, die den Zugriff erschwert, ist unerheblich. Ebenso die Tatsache, dass das Bild nicht mehr von Suchmaschinen gefunden werden kann.
Wer eine Abmahnung wegen der unberechtigten Nutzung von Bildern erhalten und sich vertraglich verpflichtet hat, keine weiteren Verstöße zu begehen, muss als Marketplace-Händler den Webseiten-Betreiber auffordern, das Foto aus allen möglichen Kategorien zu löschen. Ist er selbst Betreiber einer Homepage, muss er das Material vom Server entfernen. Tut er es nicht, kann der abmahnende Rechteinhaber die Zahlung empfindlicher Vertragsstrafen verlangen – und zwar für jede weitere Rechtsverletzung.
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