Udo Kraft
Wer seine Waren an den Mann oder die Frau bringen will, muss ihre Vorzüge im Webshop hervorheben. Wie geht das besser als mit hochwertigen Produktbildern? Was von potenziellen Kunden erwartet wird, kann für den Händler aus vielen Gründen allerdings leicht zur Abmahnfalle werden. Wer fremdes
Werden auf den Produktbildern – neben den zum Verkauf stehenden Artikeln - urheberrechtlich geschützte Werke, z.B. Kunstwerke oder Markenzeichen gezeigt, braucht der Händler eine Nutzungslizenz, bevor er die Fotos verwenden kann. So entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH; Urteil vom 17.11.2014, AZ: I ZR 177/13). Betroffen war ein Möbelhändler, der selbsterstellte Produktbilder in seinem Katalog und auf seiner Webseite nutzte.
Der Unternehmer ließ die von ihm angebotenen Möbel in seinen Ausstellungsräumen fotografieren. Dort waren sie thematisch arrangiert. Zum Zeitpunkt der Fotosession wurden in den Geschäftsräumen Gemälde eines Künstlers ausgestellt, die in die verschiedenen Möbelarrangements eingebunden und auf den erstellten Produktbildern abgebildet waren. Die Fotos verwendete der Händler in seinem Katalog und auf der Geschäfts-Homepage. Dagegen wandte sich der Künstler, da er weder um Erlaubnis gefragt, noch als Urheber der Werke genannt wurde.
Der Unternehmer meinte hingegen, dass er die Fotos auch ohne Zustimmung des Malers nutzen durfte, weil sie sich nur im Hintergrund zur eigentlichen Möbelpräsentation befanden und im Vergleich zum Inhalt des Kataloges und der Webseite überhaupt keine Rolle spielten. Er berief sich damit auf eine Ausnahmevorschrift des Urheberrechts, § 57 Urhebergesetz (UrhG), nach der eine Nutzungserlaubnis in bestimmten Fällen nicht erforderlich ist. Voraussetzung dafür ist, dass das Gemälde als „unwesentliches Beiwerk“ anzusehen ist.
Die Karlsruher Richter entschieden zunächst, dass es für die Einschätzung, ob das Gemälde unwesentlich ist, nicht auf den Gesamtkatalog, bzw. den vollständigen Internetauftritt, sondern auf das konkrete Produktbild ankommt. Darüber hinaus hatte das Gemälde im konkreten Fall Auswirkung auf den Gesamteindruck des Fotos und war deshalb nicht „unwesentlich“.
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Das Urheberrecht will den Schöpfern das Recht auf – wirtschaftliche - Verwertung ihrer Werke möglichst umfassend erhalten. Deshalb gibt es nur wenige Ausnahmen, die diese Rechte beschränken. Diese Vorschriften sind zudem eng auszulegen, so auch § 57 UrhG. Abgestellt auf den vollständigen Möbelkatalog oder die Webseite mag es zutreffen, dass das Gemälde dem Betrachter kaum auffällt, einfach weil es in der Masse an Eindrücken untergeht. Das würde dann allerdings auch auf einzelne Produktfotos zutreffen, so dass sich Unternehmer auch die Vergütung der Fotografen mit dem Verweis auf die Ausnahmeregelung sparen könnten. Wer aber kein Geld für seine Arbeit bekommt, wird sie künftig nicht mehr machen. Dass das nicht das Ziel von Ausnahmeregelungen sein kann, versteht sich von selbst.
Für die Beurteilung war deshalb nur das konkrete Produktbild heranzuziehen. In diesem bildete das Gemälde einen auffälligen farblichen Kontrast zu den schwarz-weiß gehaltenen Möbeln. Damit hatte es Einfluss auf die Stimmung des Fotos und war folglich für den Gesamteindruck nicht unwesentlich. Konsequenz: Der Möbelhändler durfte das Produktbild nicht ohne Zustimmung des Künstlers nutzen und verlor den Rechtsstreit.
Um die Gefahr von wettbewerbs- oder urheberrechtlichen Abmahnungen zu minimieren, sollten sich Shop-Betreiber folgende Fragen stellen:
Die Verwendung von Produktbildern im Webshop ist Pflicht, birgt aber einige Risiken. Und das nicht nur für denjenigen, der fremdes Bildmaterial nutzt, sondern auch für den, der eigene Fotos erstellt. Neben den wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen müssen Shop-Betreiber daher auch immer mehr mit anwaltlichen Beschwerden wegen Urheberrechtsverletzungen rechnen.