Udo Kraft
Wer Abmahnungen wegen - rechtswidrig - verwendeter Produktbilder vermeiden will, muss einige rechtliche Vorgaben beachten. Das betrifft nicht nur die Frage, ob die Fotos überhaupt genutzt werden dürfen, sondern auch, was darauf zu sehen ist
Das hat kürzlich ein Amazon-Händler erfahren müssen. Ein Konkurrent hatte ihn wegen „irreführender geschäftlicher Handlungen“ (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG) wettbewerbsrechtlich abgemahnt und letztendlich vor Gericht auf Unterlassen verklagt. Und das wegen des Produktbildes für einen Sonnenschirm.
Der Beklagte hatte sich an ein bereits bestehendes Sonnenschirmangebot bei Amazon „angehängt“. Wegen der Philosophie des Plattformbetreibers „ein Artikel, eine Artikelseite“ wurde das vom Ersteinsteller hochgeladenen Produktbild auch für das Angebot des abgemahnten Händlers verwendet. Der Fall wurde deshalb rechtlich interessant, weil auf dem Foto neben dem Sonnenschirm auch ein Ständer samt Betonplatten zur Stabilisierung abgebildet waren. Die Betonplatten waren im Angebot des „angehängten“ Verkäufers jedoch nicht enthalten. Das stellte er zwar innerhalb der Detailseite zu seinem Angebot klar, das reichte dem Kläger jedoch nicht aus.
Ebenso wenig den Richtern des Landgerichts (LG) Arnsberg, die den betroffenen Händler zur Unterlassung verpflichteten (Urteil vom 05.03.2015, AZ: 8 O 10/15). Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Internetnutzer Informationen im Web nur flüchtig lesen, sie also nur selten den gesamten Inhalt eines Kauf-Angebots zur Kenntnis nehmen. Wird ein Produktfoto als Blickfang verwendet, muss es deshalb alle in der Lieferung enthaltenen Komponenten anzeigen. Andernfalls ist es irreführend. Hier war es nun so, dass das Bild mehr zeigte, als im Lieferumfang enthalten war, nämlich die vier Betonplatten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat diese Entscheidung mit Urteil vom 04.08.2015 (AZ: I-4 U 66/15) bestätigt.
Shop-Betreiber müssen deshalb darauf achten, dass das verwendete Produktbild dem angebotenen Artikel entspricht. Werden zusätzliche Komponenten (z.B. Dekorationsartikel) abgebildet, die im Lieferumfang nicht enthalten sind, muss darauf in Bildnähe hingewiesen werden. Muss der potenzielle Kunde erst zur Produktbeschreibung scrollen und diese vollständig durchlesen, um zu erfahren, was vom Verkäufer tatsächlich geliefert wird, dürften Abmahnungen nicht lange auf sich warten lassen.
Der Händler im Fall des LG Arnsberg hatte jedoch keine Möglichkeit, ein anderes Produktbild zu verwenden oder einen entsprechenden Hinweis in unmittelbarer Nähe zum Foto zu platzieren, da er seinen Sonnenschirm über Amazon angeboten hatte. Bieten verschiedene Unternehmer ein Produkt mit derselben EAN (European Article Number) oder GTIN (Global Trade Item Number) auf Amazon an, werden sie an eine bereits erstellte Produktseite „angehängt“. Der Händler, der den Artikel zuerst eingestellt hat, bestimmt das Produktbild und die Produktbeschreibung. Spätere Verkäufer können erst innerhalb der Detailseite eigene Angaben zu ihrem Angebot machen.
So ging auch der Abgemahnte vor, was vom LG Arnsberg jedoch als wettbewerbswidrig eingestuft wurde. Die Entscheidung stellt Amazon-Händler vor enorme Probleme. Denn sie können sich nicht darauf berufen, keinen Einfluss auf die Darstellung ihrer Angebote auf Amazon zu haben. Gerichte verpflichten Unternehmer im Zweifel dazu, den Verkauf über den Online-Marktplatz einzustellen, sollte dieser nicht rechtskonformen möglich sein.
Auch wenn die Entscheidung vor allem Amazon-Händler – aus den genannten Gründen - vor nahezu unlösbare Herausforderungen stellt, müssen auch alle anderen Online-Verkäufer die Vorgaben einhalten. Ein ähnliches Urteil erging aktuell z.B. gegen einen ebay-Händler (LG Arnsberg Urt. v. 16.07.2015, AZ: I-8 O 47/15). Auch dieser verkaufte Sonnenschirme, allerdings weder den auf den verwendeten Produktfotos abgebildeten Ständer noch die zu dessen Beschwerung dienenden Betonplatten. Auch er wurde verurteilt, diese „irreführende geschäftliche Handlung“ zu unterlassen.
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