Udo Kraft

Dein richtiges Impressum bei Amazon, eBay, Etsy und Facebook

Für bestimmte Social-Media-Profile sowie auf einzelnen Verkaufsplattformen kann das Einbinden eines rechtssicheren Impressums erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Im Folgenden stellt die IT-Recht-Kanzlei deswegen detaillierte Handlungsanleitungen für Amazon, eBay, Etsy und Facebook bereit

Dein richtiges Impressum bei Amazon, eBay, Etsy und Facebook

Impressum bei Amazon

Zum Einfügen eines Impressums ist der Aufruf des Reiters „Ihre Informationen und Richtlinien“ unter der Schaltfläche „Einstellungen“ erforderlich. Wählen Sie sodann auf der nachgelagerten Seite die Rubrik „Impressum & Info zum Verkäufer“ aus:

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Es öffnet sich eine Eingabemaske, in welche du dein vollständiges Impressum eintragen kannst. Aufgrund des Deutlichkeitserfordernisses ist wichtig, dass innerhalb des Eingabefeldes die Überschrift „Impressum“ gewählt wird:

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Klicke abschließend auf „Speichern“.

Um auf Amazon nun aber sicherzustellen, dass das Impressum allgegenwärtig wahrnehmbar ist und insbesondere auch auf Übersichtsseiten der einzelnen Shops angezeigt wird, muss es vom Händler zusätzlich in den „Detaillierten Verkäuferinformationen“, die über die Shop-Einstellungen geändert werden können, hinterlegt werden.

Dann erscheint es auf den Übersichten rechts oben:

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Impressum bei eBay

Die geschäftsmäßige Nutzung eines Telemediendienstes, so auch einer Online-Verkaufsplattform, setzt nach §5 TMG die Angabe von spezifischen Identitäts- und Kontaktinformationen (Impressum) voraus, mittels derer potenzielle Kunden zur Kontaktaufnahme befähigt werden. Das Impressum ist leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig abrufbar zu halten.

Grundsätzlich stellt eBay das jeweilige Händlerimpressum eigenständig aus den Angaben zusammen, die zur Registrierung des Kontos hinterlegt worden sind. Weil im Einzelfall jedoch weiterführende Hinweise erforderlich sein können und die Zuverlässigkeit einer automatischen Generierung durch eBay nicht vollumfänglich gewährleistet ist, sollte die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anbieterinformationen stets individuell überprüft werden.

Eine Möglichkeit zur Anpassung des Impressums hält eBay ebenfalls unter dem Punkt "Bearbeiten" der rechtlichen Informationen des Anbieters (s.o.) vor. Neben AGB und Widerrufsbelehrung kann hier die Option "Anbieterkennzeichnung" ausgewählt werden, die - angeklickt - verschiedene Eingabefelder für die gesetzlichen Pflichtangaben bereitstellt.

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Impressum bei Etsy

Für das Impressum ist auch nach der rechtlich völlig missratenen (!) Etsy- Umgestaltung weiterhin eine eigene Sparte vorgesehen, die sich nunmehr aber außerhalb der als „AGB“ bezeichneten Rechtsinformationen bewegt.

Etsy-Händler können ihr vollständiges Impressum nunmehr nach Klick auf „Dein Shop“ → „Shop bearbeiten“ → Angaben zum Verkäufer → „Kontaktinfo hinzufügen“ in einer sich öffnenden Maske mit vorgegebenen Feldern einfügen.

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Zwar sind die von Etsy bereitgestellten Eingabefelder weitgehend vollständig. Zwei entscheidende Pflichtinhalte fehlen in den Impressumsoptionen allerdings.

1.) Handelsregistereintrag

Zum einen besteht keine Möglichkeit, einen Handelsregistereintrag anzuführen, der nach §5 Abs. 1 Nr. 4 TMG bei entsprechender Eintragung erforderlich ist. Dies kann vor allem für für Händler, die als eingetragener Kaufmann (e.K.) auf Etsy tätig sind, ein eigenständiges Abmahnrisiko begründen.

2.) Hinweis auf EU-Schlichtungsstelle

Zum anderen lässt sich der ab Anfang des Jahres verpflichtende Hinweis auf die EU-Streitbeilegungsplattform im Impressum nicht hinterlegen. Um Abmahnungen wegen einer gänzlich fehlenden Anzeige des Hinweises entgegenzuwirken, ist – solange etsy die Impressumsoptionen nicht mit dem geltenden Recht abgleicht – zu raten, den Text

"Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr"

im Feld „Ankündigung“ einzufügen, welches als Infobox innerhalb des Shops angezeigt wird. Dies garantiert weitgehend rechtssicher die erforderliche Wahrnehmbarkeit und jederzeitige Abrufbarkeit.

Um den Hinweis als „Ankündigung“ anzuführen, klicken Sie auf „Dein Shop“ → Bearbeiten → Ankündigung → „Füge eine Infobox-Ankündigung hinzu“

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Bitte stelle sicher, dass im Ankündigungsfeld neben dem Hinweis auf die Streitbeilegung keine weiteren Angaben zum Shop oder zu bestimmten Angeboten erfolgen, die die Wahrnehmbarkeit des Hinweises behindern könnten.

Impressum bei Facebook

1.) Früher: Erhebliche Rechtsunsicherheit und notgedrungene Kreativität

Begründet durch das LG Aschaffenburg (Urteil v. 19.08.2011 - Az. 2 HK O 54/11) im Jahre 2011 und sodann mehrfach – auch letztinstanzlich – bestätigt, sorgte die Impressumspflicht auf Facebook lange Zeit für Furore. Weil es an einer plattforminternen Möglichkeit zur Einbindung fehlte, sahen sich gewerbliche Nutzer gezwungen, auf alternative Methoden zur Anführung ihrer Anbieterkennzeichnung zurückzugreifen. Die notgedrungene Kreativität reichte hier von hochgeladenen Bildern mit den erforderlichen Pflichtinformationen bis hin zu hervorgehobenen Beiträgen mit der Überschrift „Impressum“ auf den jeweiligen Seiten. Allerdings wurden viele Versuche, das Impressum im Rahmen der von Facebook vorgegebenen Personalisierungsoptionen darzustellen, mit Abmahnungen geahndet, welche die Missachtung der Kriterien der unmittelbaren Erreichbarkeit und leichten Erkennbarkeit rügten. Die so geschürte Rechtsunsicherheit fand ihren Höhepunkt in dem vom OLG Düsseldorf postulierten Verbot, das Impressum unter der Rubrik „Info“ vorzuhalten (Beschluss v. 13.8.2013 - Az. I-20 U 75/13).

2.) Heute: plattformeigene Impressums-Rubrik

Inzwischen hat Facebook im Interesse seiner gewerblichen Nutzer, auf deren Schultern die vom Netzwerk ausgehenden Unzulänglichkeiten lasteten, die früheren Missstände behoben und eine eigene Impressumsrubrik eingeführt, die jedem geschäftsmäßigen Profil und jeder Fanpage zur Verfügung steht. Dahingestellt sei, ob dieser Vorstoß auf autonome Motive oder aber auf einen entsprechenden Druck der Rechtsprechung zurückzuführen ist, die – eingeleitet durch das OLG Düsseldorf mit Urteil v. 18.06.2013, Az. I-20 U 145/12– für die Möglichkeit der Erfüllung der Impressumsvorgaben durch die Nutzer auch die Betreiber zur Bereitstellung hinreichender Gestaltungsmöglichkeiten verpflichten wollte.

a) Impressum innerhalb des Profils

Zur Einbindung eines unmittelbar erreichbaren und leicht erkennbaren Impressums auf Facebook ist innerhalb des Profils zunächst ein Klick auf die Rubrik „Info“ erforderlich. Es öffnet sich im Folgenden ein Katalog mit verschiedenen Kategorien, welche sowohl auf wesentliche Angaben wie die Zielrichtung und Charakteristika des Profils als auch auf Informationen zum jeweiligen Anbieter Bezug nehmen.

Bereits personalisierte Felder können durch einen blauen Button am rechten Rand bearbeitet werden, der beim Bewegen des Cursors über die jeweilige Zeile erscheint.

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An neunter Stelle hält Facebook innerhalb dieser Informationssparte nun ein personalisierbares Feld mit dem Titel „Impressum“ bereit, in das alle gesetzlichen Pflichtinformationen zur Anbieterkennzeichnung eingetragen werden können.

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Nach einem abschließenden Klick auf „Änderung speichern“ ist das Impressum in den Profilinformationen hinterlegt und kann über die Profilseite abgerufen werden. Sind die Informationen eingetragen, so erscheint am linken Profilrand in dem eingerahmten Feld „Info“ ein klickbarer Link mit dem Wort „Impressum“, dem ein Buchsymbol vorweggestellt ist.

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Nach Anklicken dieses Links wird der informationsbedürftige Nutzer direkt zu der Stelle der Seiten- und Anbieterinformationen weitergeleitet, an welcher das Impressum vollständig aufgeführt ist. Facebook umgeht mithin das Erkennbarkeitshindernis, das zuvor bei einer Darstellung der Impressumsangaben innerhalb der Info-Rubrik vielfach gerügt wurde, durch einen Direktlink auf diese Stelle von der Profilseite aus.

b) Gegebenenfalls zusätzlicher Link auf externes Impressum

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Facebook innerhalb seiner Impressumsrubrik nur die allseits vorherrschende Schriftart und –größe zulässt, ohne dass einzelne Textteile um einer besseren Übersicht Willen hervorgehoben werden können.

Im Einzelfall – gerade bei komplexen Impressumsangaben – kann es deshalb sinnvoll sein, innerhalb des Impressumsfeldes auf Facebook den Ausführungen einen Link auf das externe Impressum des Gewerbetreibenden voranzustellen. Zwar dürfte bereits die Darstellung innerhalb Facebooks den Anforderungen des §5 Abs. 1 TMG genügen. Ein zusätzlicher Verweis ist aber auf keinen Fall schädlich und räumt jegliches Abmahnrisiko aus.

Wer eine zusätzliche Verlinkung auf das externe Impressum wählt, sollte sicherstellen, dass diese Funktion für den Nutzer erkennbar ist. Gewährleistet wird dies entweder durch einen sprechenden Link, bei dem das Wort „Impressum“ bereits aus der URL folgt, oder aber durch eine vorangehende Linkbezeichnung, etwa nach folgendem Beispiel: „Impressum: www.xyz.de“.

Ursprünglich publiziert von Max-Lion Keller der IT-Recht Kanzlei.

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