Udo Kraft
Im Handel ist Werbung das Ah und Oh. Wie effizient einzelne Werbemaßnahmen sind, kann vielfach aber nur schwer festgestellt werden. Im E-Commerce gibt es Tools, die bei der Analyse helfen. Wer sie einsetzt, muss jedoch die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Der Facebook-Pixel im Check
Immer mehr Unternehmen nutzen Facebook, um ihre Produkte einer möglichst großen Zielgruppe bekannt zu machen. Was nach dem Klick auf eine Anzeige nach Verlassen der Social Network Plattform passiert, kann das Besucheraktions-Pixel von Facebook analysieren. Wird es in einen Webshop eingebunden, kann der Händler beispielsweise den Weg des potenziellen Kunden von der Werbeanzeige bis zum Kaufabschluss nachvollziehen.
Mittels Cookies wird das Surfverhalten des Webseitenbesuchers nachverfolgt. Datennutzung ist jedoch nur in engen gesetzlichen Grenzen zulässig. Webseitenbetreiber, die das Facebook-Pixel einsetzen, müssen die rechtlichen Vorgaben einhalten. Welche das sind, hängt davon ab, ob die Informationen, die über den Webseitenbesucher gesammelt werden, seiner konkreten Person zugeordnet oder pseudonym bzw. anonym gespeichert werden.
Hat ein Shop-Betreiber Name, Anschrift, E-Mail-Adresse usw. eines Kunden bereits gespeichert und fügt er diesem Profil die Informationen über das Surf-Verhalten des Betreffenden zu, wird ein Personenbezug hergestellt. Das Erheben, Speichern und Nutzen sogenannter „personenbezogener Daten“ ist jedoch nur zulässig, wenn ein Gesetz es erlaubt oder der Betroffene darin eingewilligt hat.
Gesetzlich erlaubt ist die Erhebung von Daten, die für die Durchführung eines Vertrages erforderlich sind. Im Versandhandel betrifft das zum Beispiel den Namen und die Anschrift des Kunden. Nicht jedoch sein Surf-Verhalten. Dafür ist deshalb eine Einwilligung erforderlich. Es sei denn, die Daten werden unabhängig vom Nutzerprofil des Kunden gespeichert.
Wenn du dein Facebook-Pixel implementiert hast, kannst du im Nachhinein die Statistiken auswerten. (Screenshot: https://www.facebook.com/business)
Händler, die die Bewegungen der Seitenbesucher anonymisieren oder pseudonymisieren, benötigen grundsätzlich keine Zustimmung. Anders ist das jedoch beim Einsatz des Facebook-Pixels. Die damit gesammelten Informationen werden an das Social Network weitergegeben und mit dem Nutzerprofil des Betroffenen verknüpft. Eine Personalisierung der Daten erfolgt also spätestens dort. Das dürfte auch der Grund sein, weshalb Facebook den Einsatz des Pixels von der Einholung der Einwilligung der Seitenbesucher abhängig macht.
Betreiber, die das Pixel auf ihrer Webseite einbinden, benötigen also die Zustimmung ihrer Besucher.
Die Einwilligung des Seitenbesuchers kann beispielsweise über ein PopUp-Fenster oder ein Banner erklärt werden. Beinhaltet sein muss dort:
Das PopUp-Fenster bzw. das Banner muss erscheinen, bevor das Pixel Daten sammelt. Nachdem der Betroffene zugestimmt hat, kann die Webseite neu geladen und so das Tracking aktiviert werden.
Welche Pixel genau du einbauen möchtest, liest du am besten im Facebook-Help Centernach.
Wer sich nicht an die Vorgaben hält, begeht nicht nur einen Datenschutzverstoß, sondern verletzt unter Umständen vertragliche Vereinbarungen mit Facebook. Es drohen also Sanktionen durch Datenschutzbehörden (zum Beispiel Bußgelder) aber auch solche durch die Social Media Plattform.
Hinzukommt, dass auf Grund einer aktuellen Gesetzesänderung nunmehr auch Verbände, wie die Verbraucherschutzzentralen, berechtigt sind, gegen Datenschutzverstöße vorzugehen. Unternehmer, die das Facebook-Pixel einsetzen, müssen folglich auch Abmahnungen oder Gerichtsprozesse fürchten.
Besonders heikel ist, dass einige Landesdatenschutzbehörden die Datenspeicherung und –nutzung seitens Facebook für unzulässig halten. Das würde sich auch auf das Pixel und folglich auf die Webseitenbetreiber auswirken, die es einbinden.
Das Facebook-Pixel ist ein nützliches Tool zur Optimierung von Werbemaßnahmen. Sein Einsatz erfordert aber die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen. Fehler können teuer bestraft werden.