Die Stolperfallen im E-Commerce-Recht sind bekanntermaßen nicht wenige. Darum bietet zum Beispiel VersaCommerce eine entsprechende Option für rechtssichere Texte an, damit deren Shopbetreiber stets auf dem aktuellen Stand sind. Gerade hat das OLG Hamm wieder einmal Recht gesprochen und die Auswirkungen sind unbedingt zu beachten.
Wenn es um die Informationspflichten für Onlineshop-Betreiber geht, bietet das Gesetz einige "Arbeitshilfen", so zum Beispiel die Musterwiderrufsbelehrung . Doch der Mustertext will auch richtig ausgefüllt werden. Dabei passieren immer wieder Fehler. Insbesondere seit den rechtlichen Neuerungen, die durch die EU-Verbraucherrichtlinie im Juni 2014 in Kraft traten, stellt sich wieder mal die Frage: Welche Angaben gehören in die Widerrufsbelehrung? Muss der Shop-Betreiber zum Beispiel eine Telefonnummer angeben?, fragt
RA'in Rebekka Stumpfrock auf Internetworld.de.
Dazu hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in zwei Entscheidungen geäußert. Die Antwort ist ja, denn seit Juni 2014 ist der Widerruf von Verbraucherverträgen an keine Form mehr gebunden und kann damit insbesondere auch mündlich erfolgen. Um das zu gewährleisten, muss der Shop-Betreiber eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angeben, sofern er eine geschäftlich genutzte Telefonnummer vorhält.
Den Entscheidungen des OLG Hamm (vom 03.03.2015, Az. 4 U 171/14 und vom 24.03.2015, Az. 4 U 30/15) lagen ähnliche Sachverhalte zu Grunde. In beiden Fällen hatten Webshop-Betreiber zwar die Musterwiderrufsbelehrung verwendet, jedoch nicht richtig beziehungsweise unvollständig ausgefüllt.
In der Musterwiderrufsbelehrung heißt es: "Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (X) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen informieren. Sie können dafür das beigefügte Widerrufsformular verwenden, dass jedoch nicht vorgeschrieben ist."
In den Gestaltungshinweisen zur Musterwiderrufsbelehrung heißt es zu (X) "Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und soweit verfügbar Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein." In beiden Fällen hatten die Shop-Betreiber keine Telefonnummer angegeben, obwohl sie ausweislich des Impressums eine geschäftlich genutzte Telefonnummer vorhielten.
Wenn du als Onlinehändler noch zu diesen Urteilen wissen musst, liest du in:
Widerruf per Telefon - internetworld.de