Udo Kraft
Für Webseitenbetreiber ist bei der Nutzung des beliebten Analysetools „Google Analytics“ Vorsicht geboten. Obwohl inzwischen eine rechtskonforme Verwendung des Tools möglich ist, kam es in letzter Zeit aufgrund von Verstößen gegen das Datenschutzrecht vermehrt zu Abmahnungen von Webseitenbetreibern
„Google Analytics“ ermöglicht eine umfangreiche und lückenlose Dokumentation des individuellen Nutzerverhaltens auf Webseiten. Diese Datenverkehrsanalyse dient Webseitenbetreibern, vor allem aufgrund ihrer genauen und verlässlichen Ergebnisse, zur Verbesserung der Erfolgskontrolle von Werbekampagnen.
Für die Nutzung des Tools wird ein Programm-Code in die eigene Website installiert, der die dokumentierten Daten an Google überträgt. Fortan wird jeder einzelne Besucher der Webseite an Google gemeldet, sodass anschließend eine Auswertung des individuellen Nutzerverhaltens erfolgen kann.
Die Verwendung des Tools ist jedoch datenschutzrechtlich problematisch und umstritten, da hohe Anforderungen zu erfüllen sind. Die dokumentierten Daten dürfen an Google nämlich nur anonym übertragen werden. Zur Verwirklichung der Anonymität der Nutzer hat Google den sog. „anonymizeIP“ entwickelt. Durch den Einsatz dieser Code-Erweiterung werden die letzten acht Bit der IP-Adressen gelöscht, woraufhin der Nutzer anonymisiert wird. Es besteht zwar weiterhin die Möglichkeit einer groben Lokalisierung, dies ist jedoch von den deutschen Datenschutzbehörden anerkannt und als zulässig abgesegnet worden.
Letztlich ist es jedoch so, dass viele Webseitenbetreiber diesen „anonymizeIP“ noch nicht in ihrer Webseite eingebunden haben. Die Folge dieser mangelnden Einbindung ist, dass Nutzern Webseiten besuchen und „Google-Analytics“ das Verhalten dieser Nutzer nicht anonymisiert an Google weiterleitet. Dies führt letztendlich zur Verletzung von Datenschutzrechten, wie auch aus der vorliegenden Entscheidung des LG Hamburg hervorgeht.
Dem Gericht lag ein Sachverhalt zugrunde, wonach ein Webseitenbetreiber aufgrund mangelnder rechtskonformer Nutzung von „Google Analytics“ abgemahnt wurde. Dieser nutzte das Tool ohne die Nutzer der Webseite in der Datenschutzerklärung durch einen Hinweis auf Art, Umfang und Zweck der Erhebung der Daten zu unterrichten. Das LG Hamburg erließ daraufhin die begehrte einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 10.03.2016 (Az. 312 O 127/16 - zum Stand der Rechtskraft liegen uns keine Informationen vor).
Das hanseatische Gericht hat nicht unerwartet entschieden, dass das Tracking-Tool „Google Analytics“ in dieser Form der Nutzung wettbewerbswidrig sei. Werde in der Datenschutzerklärung nicht über die Verwendung des Tools hingewiesen, liege ein Verstoß gegen § 4 BDSG vor.
Das Gericht erlaubt somit zwar weiterhin den Einsatz des Tools „Google-Analytics“, weist Webseitenbetreiber jedoch zurecht, zwingend sicherzustellen, dass alle Daten anonymisiert an Google übertragen werden. Zusätzlich muss bei jedem Besuch der Webseite eine Anzeige in Form einer Datenschutzerklärung erscheinen, in der die Nutzer in die Verwendung von „Google Analytics“ einwilligen können.
Die Pflicht in der Datenschutzerklärung auf die Nutzung von „Google Analytics“ hinweisen zu müssen, folgt unmittelbar aus § 13 Abs. 1 TMG. Höchst umstritten war jedoch lange, ob Datenschutzvorgaben wie die aus § 13 TMG überhaupt Marktverhaltensnorm sind. Davon geht das LG Hamburg wohl aus und beruft sich auf eine Grundsatzentscheidung des OLG Hamburg vom 13.06.2013 (Az.: 3 U 26/12).
Das Oberlandesgericht begründete seine Auffassung damit, dass § 13 TMG aus einer EU-Datenschutzrichtlinie abgeleitet werde, die ein einheitliches Datenschutzniveau auf europäischer Ebene gewährleisten solle. Ziel der Richtlinie sei es gleiche wettbewerbsrechtliche Voraussetzungen für alle Marktteilnehmer zu schaffen. Aus diesem Grund handele es sich bei § 13 TMG um eine Marktverhaltensregelung. Der Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG aufgrund des fehlenden Nutzungshinweises wird demnach über den neuen § 3a UWG (ehemals § 4 Nr.11 UWG) wettbewerbsrechtlich geahndet.
Eine nicht zu verachtende Gegenmeinung sieht den § 3a UWG (§ 4 Nr.11 UWG a.F.) hier jedoch für nicht anwendbar. Begründet wird dies mit der mangelnden marktkontrollierenden Wirkung von Datenschutzpflichten, welche das eigentliche Marktverhalten unberührt lässt. Somit findet nach dieser Meinung § 3a UWG keine Anwendung, wodurch auch kein Verstoß vorliegt.
Letztlich kommt es für die Nutzer der Webseite sowie für Webseitenbetreiber auf den oben genannten Streit nicht an, da sich das LG Hamburg in vorliegender Entscheidung klar auf die Seite des OLG Hamburg positioniert hat.
Auch wenn die Entscheidung des Gerichts (nach unserem Kenntnisstand) zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht rechtskräftig ist, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die unrechtmäßige Nutzung von „Google Analytics“ einen Verstoß gegen Datenschutzrecht zur Folge hat und Webseitenbetreiber aufgrund dessen abgemahnt werden können (zumindest unproblematisch der Fall, wenn ein Verbraucherschutzverband abmahnt). Für eine rechtskonforme Nutzung sind zum einen ein entsprechender Hinweis an die Nutzer in der Datenschutzerklärung und zum anderen die anonyme Dokumentation und Übertragung des Nutzerverhaltens an Google zwingende Voraussetzung.
Abgemahnten Webseitenbetreibern ist es zu empfehlen, nicht ohne weiteres jede vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, da diese meist zu weitreichend sind, sondern sich von Spezialisten beraten zu lassen. Für den Fall, dass sie weitergehende Fragen zum Einsatz von „Google-Analytics“ haben, sei es zur Überprüfung der Webseite oder einer datenschutzrechtlichen Beratung, können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren.
Ursprünglich publiziert von Evangelos Krachtis bei IT-Recht-Kanzlei.
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